Europäischer Binnenmarkt

Europäischer Binnenmarkt
Europäischer Binnenmarkt,
 
zum 1. 1. 1993 in Kraft getretene Vereinbarung auf dem Weg zur wirtschaftlichen Integration innerhalb der Europäischen Gemeinschaften (EG) mit dem Ziel der Schaffung einer Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Danach sind die EG ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (»Vier Freiheiten«) gewährleistet ist. Die Bestimmungen sollen u. a. sicherstellen, dass 1) beim Warenaustausch grundsätzlich keine Grenzkontrollen mehr stattfinden, technische Normen, das öffentliche Auftragswesen sowie Verbrauch- und Umsatzsteuern harmonisiert werden, dass 2) ein freier Geld-, Kapital- und Zahlungsverkehr gewährleistet ist und dass 3) der Dienstleistungsbereich liberalisiert wird, was besonders die Öffnung der Märkte für nationale Banken und Versicherungen oder Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen bedeutet. Schließlich entfallen 4) zugunsten der Freizügigkeit der Personen die Grenzkontrollen; außerdem dürfen Staatsangehörige von EG-Staaten in anderen EG-Staaten freien Aufenthalt und freie Niederlassung wählen, sie haben die freie Wahl des Arbeitsplatzes und können die wechselseitige Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse verlangen. Ein detailliertes Programm zum Abbau der materiellen, technischen und steuerlichen Schranken innerhalb der EG (282 Maßnahmen) war bereits 1985 mit dem Weißbuch der Europäischen Kommission vorgelegt worden. Von den dort vorgesehenen Richtlinien wurde der größte Teil bis zum In-Kraft-Treten des Europäischen Binnenmarkts vom Rat verabschiedet. Die Umsetzung der EG-Richtlinien in nationales Recht und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts sind auch im Jahr 2000 noch nicht völlig abgeschlossen; nach Angaben der Europäischen Kommission sind 13 % der Richtlinien in wenigstens einem Mitgliedstaat nicht umgesetzt. Allerdings gibt es deutliche Schwankungen zwischen den einzelnen Wirtschaftsbereichen und Ländern. So wiesen z. B. Griechenland, Italien und Portugal 1999 immer noch Umsetzungsdefizite von über 5 % auf. Der Europäische Binnenmarkt gilt uneingeschränkt auch für die seit dem 1. 1. 1995 neu hinzugekommenen Mitgliedländer Finnland, Österreich und Schweden, die die Bestimmungen des Europäischen Binnenmarkts bereits seit 1994 im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet hatten. Während das Binnenmarktprogramm beim Abbau der technischen Schranken weitgehend realisiert werden konnte und bei den Steuern akzeptable Übergangsregelungen gefunden wurden, ist die Frage der Personenkontrollen noch nicht vollständig geklärt (Schengener Abkommen).
 
 
Wege zum EG-Binnenmarkt 1992, Beitr. v. M. Brindlmayer u. a. (31991);
 
Schritte zum E. B., hg. v. E. Dichtl (21992);
 
Die Vollendung des Binnenmarktes, hg. von der Kommission der Europ. Gemeinschaften, 6 Bde. (Luxemburg 1992).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Europäischer Binnenmarkt: Grundlagen
 

Universal-Lexikon. 2012.

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